Wir zeigen Ihnen, wie Bürgerinnen und Bürger direkten Einfluss auf das Leben in ihrer Stadt nehmen können oder
Sie haben Ideen, Anregungen, Einsparvorschläge für Münster, möchten sich aber nicht langwierig mit den möglichen Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten auseinandersetzen?
Kein Problem:
Schicken Sie uns über unser Ideenformular einfach Ihre Idee (auch anonym) und wir kümmern uns darum, dass sie auf dem richtigen Weg an der richtigen Stelle landet. Auf unserer Seite können Sie dann jederzeit nachverfolgen, was mit Ihrer Idee weiter geschehen ist.
Die Stadt Münster hat entschieden, von der Möglichkeit einer Einwohnerfragestunde gem. der Gemeindeordnung Gebrauch zu machen. Damit kann man in öffentlicher Sitzung eine Frage an die Politik oder Verwaltung stellen. Es können Fragen zu allen öffentlichen Angelegenheiten der Stadt Münster oder eines einzelnen Stadtbezirks gestellt werden, sofern es nicht gegen Gesetze verstößt oder es sich um ein laufendes Gerichtsverfahren handelt.
Die Details zu dieser Form der Beteiligung finden Sie auf unserer Seite unter: „Beteiligungsmöglichkeiten“
– Bürgeranhörung
Die BürgerInnen werden vom Amt für Stadtentwicklung frühzeitig in einer öffentlichen Veranstaltung über Bebauungspläne (Vorentwurf) informiert. Alle Anregungen werden den zuständigen politischen Gremien übergeben.
– Offenlegung
In der Offenlegung wird der Bebauungsplan als Planzeichnung mit allen Begründungen, textlichen Festsetzungen, Gutachten und anderen Unterlagen einen Monat lang im Kundenzentrum des Bauordnungsamtes ausgelegt. In dieser Zeit kann man unter Wahrung der angegebenen fristen schriftlich Anregungen oder Kritik zu den Inhalten an die Planungsverwaltung richten.
Die Details zu dieser Form der Beteiligung finden Sie auf unserer Seite unter: „Beteiligungsmöglichkeiten“
Bürgerinnen wenden sich mit einem Bürgerbegehren an den Rat oder eine Bezirksvertretung. Entspricht der Rat oder die Bezirksvertretung dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Wird einem Bürgerbegehren nicht entsprochen, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Die Details zu dieser Form der Beteiligung finden Sie auf unserer Seite unter: „Beteiligungsmöglichkeiten“
Nach §24 der Gemeindeordnung NRW kann sich jeder mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat der Stadt oder die Bezirksvertretung in seinem Stadtgebiet wenden. Dies gilt nur für Angelegenheiten, die in den entsprechenden Zuständigkeitsbereich fallen und es muss schriftlich geschehen. In jedem Fall wird man über das Ergebnis seiner eingereichten Anregung oder Beschwerde unterrichtet.
Die Details zu dieser Form der Beteiligung finden Sie auf unserer Seite unter: „Beteiligungsmöglichkeiten“
Alle EinwohnerInnen haben ein recht auf Unterrichtung. Sie müssen frühzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben in der Stadt informiert werden. Dies geschieht z.B. durch Bürgerversammlungen zu Bebauungsplänen oder öffentliche Auslegung von Haushaltsentwürfen. Termine dazu werden von der Stadt rechtzeitig über die Medien bekannt gegeben.
Die Details zu dieser Form der Beteiligung finden Sie auf unserer Seite unter: „Beteiligungsmöglichkeiten“
Der Rat der Stadt oder eine Bezirksvertretung können darüber verpflichtet werden, über eine Angelegenheit in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beraten und zu entscheiden. Der Rat entscheidet über die Zulässigkeit und innerhalb von vier Monaten über den Antrag selbst. Vertretungsberechtigte Personen der Antragsteller dürfen den Antrag während der Sitzung erläutern.
Die Details zu dieser Form der Beteiligung finden Sie auf unserer Seite unter: „Beteiligungsmöglichkeiten“
Mit dem Bürgerhaushalt haben BürgerInnen bei Fragen rund um die Verwendung von öffentlichen Geldern eine Möglichkeit sich zu beteiligen. Die BürgerInnen werden aktiv in die Planung von öffentlichen Ausgaben und Einnahmen einbezogen. Dieser beteiligungsorientierte Ansatz unterscheidet sich grundlegend vom traditionellen Modell „Verwaltung plant, Politik entscheidet“.
Die Details zu dieser Form der Beteiligung finden Sie auf unserer Seite unter: „Beteiligungsmöglichkeiten“
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen.
Die Details zu dieser Form der Beteiligung finden Sie auf unserer Seite unter: „Beteiligungsmöglichkeiten“