BürgerInnen können direkt Einfluss auf das Leben in ihrer Stadt nehmen. Dies geht an
den Rat oder eine Bezirksvertretung. Dies kann sich mit Fristwahrung auch gegen einen
bereits getroffenen Ratsbeschluss wenden.
– Bürgerbegehren
Bürgerinnen wenden sich mit einem Bürgerbegehren an den Rat oder eine Bezirksvertretung. Entspricht der Rat oder die Bezirksvertretung dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Bedingungen:
- es muss schriftlich eingereicht werden
- es muss eine Frage sein, die mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann
- mindestens 4% der BürgerInnen müssen unterschreiben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) für den Rat
- bei Bezirksvertretung je nach Stadtbezirk zwischen 5 und 9%
- die Verwaltung schätzt, was eine Umsetzung kostet. Diese Kosten müssen auf der Unterschriftenliste angegeben werden.
- Als Vertreter der Unterzeichner müssen bis zu drei Personen genannt werden
– Bürgerentscheid
Wird einem Bürgerbegehren nicht entsprochen, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Eine Entscheidung ist gültig, wenn eine Mehrheit mit „Ja“ oder „Nein“ stimmt. Die Mehrheit muss gleichzeitig mindestens 10% der Wahlberechtigten entsprechen. Sollte es eine Stimmengleichheit geben, gilt die Frage automatisch als mit „Nein“ beantwortet.
Auch der Rat hat die Möglichkeit, einen Bürgerentscheid einzuleiten. (Ratsbürgerentscheid)
Bestimmte Angelegenheiten können nicht per Bürgerentscheid geklärt werden:
- Landesangelegenheiten
- Bundesangelegenheiten
- Angelegenheiten, die allein in der Befugnis des Oberbürgermeisters stehen
- Personalangelegenheiten
- Haushalt
- Gebühren
- Bauleitpläne (außer zu Aufstellungsbeschlüssen von Bauleitplänen)
- Vorhaben mit gesetzlich vorgeschriebenem Planungsfeststellungsverfahren